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Satzung des Hospizvereins Kulmbach e. V.

 

 

§ 1     Name und Sitz

 

1.       Der Verein führt den Namen Hospizverein Kulmbach e. V.; nach seiner Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.

 

2.       Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

 

3.       Der Verein hat seinen Sitz in Kulmbach.

 

 

§ 2     Zweck des Vereins

 

1.       der Zweck des Vereins ist:

 

-       durch die Einrichtung eines ambulanten Betreuungsdienstes schwerkranke und sterbende Menschen ambulant und zu gegebener Zeit stationär zu betreuen und ihnen Beistand zu leisten

 

-       die Schulung und Beratung von Ärzten, Pflegepersonal, ehrenamtlichen Mitarbeitern und Angehörigen sowie die Unterstützung von Angehörigen u. a. bei der häuslichen Pflege und bei der Bewältigung der Trauerarbeit

 

-       die Errichtung und den Betrieb von Hospizen für die Behandlung und Betreuung Schwerkranker und Sterbender zu fördern

 

-       die Kooperation mit öffentlichen Stellen (Bund, Länder und Gemeinden), Wohlfahrtsverbänden sowie privaten Organisationen

 

-       die Unterstützung der Schmerzforschung

 

-      die Unterstützung und Förderung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der ambulanten medizinischen, pflegerischen, seelsorgerischen und psychologischen Betreuung und Behandlung

 

-       die Verbreitung der Hospizidee durch Öffentlichkeitsarbeit, Abhalten von Versammlungen und Vorträgen.

 

2.       Der Verein hat nicht die Bestrebung, in die Tätigkeit bereits vorhandener Organisa­tionen einzugreifen, sondern er beabsichtigt, mit diesen zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen.

 

3.       Aktive Sterbehilfe ist nicht Zweck des Vereins und wird ausdrücklich abgelehnt.

 

4.       Der Verein ist politisch neutral, den christlichen Werten verbunden und offen für alle Weltanschauungen.

 

5.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenord­nung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Entlohnung geleisteter Arbeit verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kosten für Telefon und Fahrtkosten können auf Antrag erstattet werden.

 

7.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

 

§ 3     Mitgliedschaft

 

1.       Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

 

2.       Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

a)    aktiven Mitgliedern

b)    Mitgliedern, die in der Betreuung tätig sind

c)    fördernden Mitgliedern

d)    Ehrenmitglieder

 

3.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme ent­scheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Beschwerde bei der nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

4.       Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

 

 

 

§ 4     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.       Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

2.       Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand schriftlich mit Begründung Vorschläge zu unterbreiten.

 

3.       Die Mitglieder haben die Pflicht, das Interesse des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinsgeschehens zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Ein Recht zur Mitwirkung im aktiven Betreuungsdienst des Vereins setzt eine entsprechende Vorbereitungsphase, Schulung und Eignung voraus. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

 

4.       Aktive Mitglieder nehmen an einem regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustausch teil. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.

 

 

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft endet durch:           

a)    Austritt

b)    Tod

c)    Streichung

d)    Ausschluss

 

2.       Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist jeweils zum Jahresende zulässig.

 

3.       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragsleistung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

 

4.       Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt:

a)    bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins

b)    wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins im Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist.

 

5.       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung in der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

 

6.       Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

 

 

§ 6     Jahresbeitrag

 

1.       Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils zum

10. Januar für das laufende Jahr fällig. Nach dem 1. Juni eintretende Mitglieder zahlen

50 % des Jahresbeitrages innerhalb 10 Tagen.

 

2.       Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitglieds ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

 

3        Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

 

§ 7     Organe des Vereins

 

          Die Organe des Vereins sind:

          I.      der Vorstand

          II.     die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8     Vorstand

 

1.       Der Vorstand besteht aus:

a)    dem 1.Vorsitzenden

b)       dem 2.Vorsitzenden (Stellvertreter)

c)    dem 3. Vorsitzenden (Stellvertreter)

d)       dem 4. Vorsitzenden (Stellvertreter und Presse-/Öffentlichkeitsreferent

e)       dem Schatzmeister

f)        dem Schriftführer

g)       dem juristischen Berater

 

2.       Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

 

3.       Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

4.       Zur Vertretung des Vereines sind der 1. und 2. Vorsitzende je allein berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

5.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl ergänzen. Die Amtszeit des zugewählten Mitglieds läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

 

6.       Der Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von 7 Tagen einzuberufen.

 

7.       Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a)    Die Leitung des Vereines und seine Vertretung nach außen

b)    der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)    die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins

d)    Auswahl und ggf. Anstellung sowie Schulung der Mitarbeiter

e)    Aufstellung und Vollzug des Haushalts- und Stellenplans

f)     Aushandlung der Pflegesätze

g)    Behandlung dringender Probleme und die Anordnung und Durchführung der  hierfür erforderlichen Maßnahmen

h)    die Behandlung organisatorischer Maßnahmen

i)      die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein

j)      die Entscheidung über Kostenerstattungen

k)   die Entscheidung über die Eignung der Hospizhelfer

l)    die Bestellung eines Geschäftsführers.

 

 

§ 9     Ausschüsse

 

          Zur Vorbereitung der Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen werden aus dem Kreis der Mitglieder vom Vorstand Ausschüsse gebildet.

 

 

§ 10   Mitgliederversammlung

 

1.       Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

 

2.       Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden.

 

3.       Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen.

 

4.       Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

          2. bzw. 3. Vorsitzenden, geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederver­sammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Bei Neuwahlen ist ein Wahlaus­schuss zu bilden.

 

5.       Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung einem Vorstandsmitglied schriftlich und begründet einzureichen.

 

6.        Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im ersten Viertel des Jahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt.

 

 

 

§ 11   Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

 

1        die Wahl des Vorstandes

2.       die Wahl von 2 Rechnungsprüfern

3.       die Festsetzung des Jahresbeitrages

4.       die Ernennung von Ehrenmitgliedern

5.       die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des von den zwei Revisoren zu erstellenden Prüfungsberichtes und die Erteilung der Entlastung

6.      die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge und Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten

7.       die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8.       die Erledigung der gestellten Anträge

 

 

§ 12   Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

 

1.       Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.

 

2.       Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Beirat ist unabhängig von der Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

 

 

3.       Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

4.      Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Auf Verlangen von mindestens einem der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.

 

 

§ 13   Satzungsänderungen

 

1.       Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

2.       Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

 

§ 14   Auflösung des Vereins

 

1.       Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

2.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kulmbach, die es ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.

 

 

§ 15   Protokolle

 

Über alle Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vereins aufzubewahren.

 

 

§ 16   Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

 

§ 17   Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.